Gegen ein Räumungsbegehren wegen Nichtzahlung des Bestandzinses kann mangels Gleichartigkeit nicht mit Geldforderungen gegen den Bestandgeber prozessual aufgerechnet werden. Der Bestandnehmer hat nur die Möglichkeit, gegen die anerkannte Zinsforderung außergerichtlich aufzurechnen und den Räumungsanspruch mit der Behauptung zu bestreiten, dass die geltend gemachten Voraussetzungen für die Erhebung der Räumungsklage fehlen. Die Verneinung eines Einflusses der ausschließlich prozessual erhobenen Gegenforderung für den Fall des Zurechtbestehens des Zahlungsbegehrens auf eine bereits zuvor wirksam gewordene Auflösung des Vertrags steht damit in Einklang. § 33 Abs 2 MRG gilt nur für Bestandobjekte, die dem Kündigungsschutz unterliegen. Wird kein Wohnungsmietverhältnis behauptet, geht auch die Argumentation mit § 1 2. COVID-19-JuBG ins Leere, wenn ein Pachtverhältnis über eine Schutzhütte klagsgegenständlich ist.

