Für den nach der Schließung angrenzenden Wiedereröffnungszeitraum ist Mietzins zu bezahlen. Insoweit würde es am Mieter liegen, zu behaupten und zu beweisen, weshalb auch nicht anteilig Mietzins zu bezahlen ist. Kann daher ein Fitnessstudio im Mai am 30. und 31. offenhalten, dann ist der nach der relativen Berechnungsmethode zu bezahlende Mietzins zu ermitteln. Bei einem monatlichen Mietzins von Euro 19.513,20 ist demnach unter Einbeziehung von § 273 ZPO von einem Restnutzen im Mai von Euro 1.300,88 auszugehen.

