Die Verneinung des dringenden Wohnbedürfnisses nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG, wenn der Bekl die gekündigte Wohnung nicht bloß vorübergehend zum Zweck der Durchführung von Renovierungsarbeiten verließ, sondern beabsichtigt hatte, gemeinsam mit seiner Freundin in der von ihm für sie angemieteten Wohnung wohnen zu bleiben und sich erst "unter dem Druck des gegenständlichen Verfahrens aus prozesstaktischen Gründen" zur Rückkehr in die alte Wohnung entschloss, stellt keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.

