Die Abrechnung ist übersichtlich und für einen durchschnittlichen Bestandnehmer nachvollziehbar zu gestalten und mit Belegen zu dokumentieren. Im Regelfall genügt eine Auflistung der Ausgabenposten, die der Bestandnehmer anhand der ihm zur Einsicht aufliegenden Belege überprüfen kann, wobei es bei einem Einkaufszentrum - wie auch nach § 21 Abs 3 und 4 MRG - nicht auf die materielle Richtigkeit der Abrechnung, sondern auf die formell vollständige und nachvollziehbare Abrechnung ankommt. Demgemäß muss es ausreichen, wenn aus der Abrechnung hervorgeht, welcher Anteil auf das konkrete Bestandobjekt entfällt, nicht hingegen, dass der Verteilungsschlüssel auch richtig ist. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, inwieweit sich die Rsp des BGH, wonach dem Mieter Vorauszahlungen vollständig zu erstatten sind, wenn der Vermieter seiner Pflicht der Abrechnung der Betriebskosten nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt, übertragen lässt, wobei zumindest im Vollanwendungsbereich des MRG die monatlich geleistete Pauschalrate einen selbstständigen Mietzinsanteil und keine Anzahlung auf die Betriebskosten darstellt.

