vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Fehlende Verhaltensänderung bei Wasserschäden

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2022/11immolex-LS 2022, 48 Heft 2 v. 8.2.2022

Ein erheblich nachteiliger Gebrauch liegt vor, wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder durch eine Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen eine erhebliche Verletzung der Substanz des Bestandgegenstands erfolgt oder auch nur droht, oder wenn durch das nachteilige Verhalten des Mieters wichtige wirtschaftliche oder persönliche Interessen des Vermieters oder der anderen Mieter gefährdet werden. Ein solcher erheblich nachteiliger Gebrauch liegt etwa dann vor, wenn ein Mieter eine Badewanne oder eine Dusche unsachgemäß ohne ausreichende Feuchtigkeitsisolierung durch nicht befugte Gewerbsleute installiert und bei Auftreten von Schäden nicht sofort Abhilfe schafft. Für die Verwirklichung dieses Kündigungsgrundes reicht es aus, dass sich der Mieter der Nachteiligkeit seines Verhaltens nach dem objektiven Maßstab eines vertrauenswürdigen Durchschnittsmieters bewusst war oder bewusst sein musste. Ob eine Verhaltensänderung nach Zustellung einer auf § 30 Abs 2 Z 3 Fall 1 MRG gestützten Aufkündigung beachtlich ist, muss hier nicht grundsätzlich erörtert werden. Wird keine Verhaltensänderung angenommen, die eine Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten auszuschließen vermag, weil trotz oberflächlicher Austrocknung der Mauer weitere Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung der Bekl und im Stiegenhaus deshalb zu befürchten sind, weil die Bekl trotz Aufforderung der Hausverwaltung, die Dusche zu entfernen, die Armatur samt Schlauch und Brausekopf an der Wand belassen hat, liegt keine aufzugreifende Fehlbeurteilung vor.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!