Die Begründung von WE als Sonderform der Naturalteilung setzt voraus, dass sie tunlich und möglich ist. Die Naturalteilung ist idR dann möglich und tunlich, wenn die Sache (physisch und im Rechtssinn) geteilt werden kann, ohne dass es im Verhältnis der Summe der Einzelwerte zum Wert der ungeteilten Sache zu einer wesentlichen Wertminderung käme, und die Sache zwischen den Teilhabern so aufgeteilt werden kann, dass die entstehenden Teile den Anteilen etwa gleichwertig und diese annähernd gleich beschaffen sind, ohne dass ein unverhältnismäßiger Wertausgleich notwendig wird. Die Realteilung ist demnach (ua) dann unmöglich bzw untunlich, wenn sie zu einer beträchtlichen Wertminderung der geteilten Sache im Vergleich zur ungeteilten Sache führt. Bei der Frage der "Beträchtlichkeit" der Entwertung ist auch der absolute Betrag des Wertunterschieds als wichtiges Kriterium zu berücksichtigen. Die Frage der Möglichkeit und Tunlichkeit einer Realteilung ist immer eine Einzelfallbeurteilung, die nur bei einer groben Überschreitung des Beurteilungsspielraums eine erhebliche Rechtsfrage begründet. So wurde etwa eine 5,28%ige Wertminderung als unwesentlich angesehen, nicht jedoch eine 15%ige Wertminderung und dementsprechend darüber liegende Prozentsätze wie etwa 20 % oder 41 %. In der Verneinung der Untunlichkeit bei einer Überschreitung um 11,76 % liegt ebenso keine Überschreitung des Ermessens wie bei der darauf basierenden Auffassung, dass eine Wertdifferenz von minimal höher (0,79 %) und in absoluten Beträgen viel geringer der Realteilung nicht entgegensteht.

