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Keine Parteistellung der EigG im WE-Mischhaus

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2022/14immolex-LS 2022, 49 Heft 2 v. 8.2.2022

Ein allgemeiner Liegenschaftsteil, an dem einem (schlichten) Mit- oder WEer aufgrund einer Benützungsvereinbarung das ausschließliche Nutzungsrecht zukommt, ist rechtlich nicht verfügbar iSd § 28 Abs 1 Z 8 WEG und damit der Vermietung durch die EigG entzogen. In der Vermietung eines solchen Liegenschaftsteils liegt keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung iSd § 28 Abs 1 WEG. Ein Handeln des Benützungsberechtigten namens der EigG, um dieser die Vermieterstellung zu verschaffen, scheitert schon deshalb, weil die kraft einer Benützungsvereinbarung in Sondernutzung stehenden Liegenschaftsteile gleich einem WE-Objekt von der Vermietung (und insofern von der Verwaltung) durch die EigG ausgenommen sind. Der dadurch begünstigte Teilhaber leitet sein Recht zur Vermietung von allen Miteigentümern ab, das damit von der Rechtsfähigkeit und Sachlegitimation der EigG ausgenommen ist. Ist ein Minderheitseigentümer aufgrund einer Benützungsvereinbarung zur Vermietung berechtigt, kommt das Mietverhältnis mit allen Miteigentümern zustande und liegt Hauptmiete gem § 2 Abs 1 MRG vor. Dies gilt daher auch für den einen Mietvertrag abschließenden schlichten Miteigentümer im WE-Mischhaus. Der Antrag nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG kann nur gegen alle Miteigentümer des Hauses als Vermieter gestellt werden, weil der Antragsinhalt gegen alle diese Personen notwendigerweise ein und derselbe sein muss. Die Durchsetzung der mietvertraglichen Rechte des Hauptmieters hat daher gegenüber allen Mit- und WEern zu erfolgen, die im Überprüfungszeitraum die (Mit-)Vermieterstellung innehatten.

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