In Fällen des § 364 Abs 2 ABGB besteht ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 364a ABGB, wenn eine dieser Bestimmung vergleichbare Interessenlage gegeben ist. Das wird insb in Fällen angenommen, in denen wegen des mit einer behördlichen Genehmigung verbundenen Anscheins der Gefahrlosigkeit der bewilligten Maßnahmen eine Schadensabwehr praktisch erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht wird (zB Baubewilligungen). Da auch dem Bestandnehmer einer unbeweglichen Sache als bloß obligatorisch Berechtigtem das Recht eingeräumt wird, eine Unterlassungsklage gegen den Störer seines Bestandrechts geltend zu machen, steht ihm daher grundsätzlich auch ein Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB zu. Ein solcher Anspruch besteht bei Wassereintritten wegen einer ungenügenden Dachabdeckung im Zuge des Ausbaus eines Dachbodens als für den Betrieb der "Anlage" (dem behördlich genehmigten Ausbau) typische Folge. Ebenso wie § 364 Abs 2 ABGB zwischen zwei WEern zum Tragen kommt, gilt dies auch für nachbarrechtlicheAusgleichsansprüche. Der Umstand, dass das emittierende und das beeinträchtigte WE-Objekt Teil derselben Liegenschaft sind, steht der (analogen) Anwendung des § 364a ABGB zugunsten des Mieters des beeinträchtigten WE-Objekts aufgrund seiner "quasi-dinglichen" Rechtsstellung gegenüber dem den Dachboden ausbauenden Erwerber (hier Bauträger zur Begründung von WE am noch unausgebauten Dachboden) auch bei Beauftragung Dritter mit den Arbeiten daher nicht entgegen.

