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Erstreckung der materiellen Rechtskraftwirkungen auf den Einzelrechtsnachfolger

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2022/16immolex-LS 2022, 49 Heft 2 v. 8.2.2022

Die materiellen Rechtskraftwirkungen erstrecken sich auch auf den Einzelrechtsnachfolger. Dies ist eine Funktion des Rechtsübergangs an sich und bedarf keines weiteren konstitutiven Akts. Soweit die Rechtskraft eines Urteils unmittelbar für und gegen die Rechtsnachfolger der Prozessparteien wirkt, ist damit auch die mangelnde Identität zwischen den Parteien und ihren Sukzessoren aufgehoben. Diese Rechtsfolge setzt nicht voraus, dass der Einzelrechtsnachfolger im Vorprozess rechtliches Gehör fand. Aufgrund der sich aus einer rechtskräftigen Vorentscheidung ergebenden Präklusionswirkung als Teil der Bindungswirkung eines Urteils ist die Berufung auf Tatsachen, die bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Vorprozess schon existent und der verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren, im Folgeprozess ausgeschlossen. Diese Rechtskraftwirkung besteht lediglich insoweit nicht, als beim weiteren Anspruch zu den in der ersten Klage vorgebrachten Tatsachen weitere rechtserzeugende Tatsachen hinzutreten. Dies trifft aber (nur) auf solche Tatsachen zu, die im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Vorverfahrens noch nicht vorhanden und keiner verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren. Diese Grundsätze werden bei Liegenschaften dahin eingeschränkt, dass der im Vertrauen auf den Grundbuchstand gutgläubige Erwerber von der Rechtskraft eines gegen den Vormann ergangenen Urteils nicht erfasst wird. Dem Verbotsberechtigten kommt aber nach der Erlangung seiner bücherlichen Rechtsposition gem § 364c ABGB kein Schutz seines Vertrauens auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs zu.

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