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Zur Versagung der Nutzung eines nachträglich errichteten Aufzugs durch den Vermieter

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2022/1immolex-LS 2022, 4 Heft 1 v. 13.1.2022

Der private Vermieter von Wohnungen eines einzigen Hauses hat keine den Wohnungsmarkt beherrschende monopolähnliche Stellung. Der bloße Umstand, dass ein konkreter geäußerter Vertragswunsch nur von einer bestimmten Person erfüllt werden könnte, begründet noch keine Monopolstellung mit der Folge einer Abschlussverpflichtung. Liegt weder ein gesetzlich angeordneter Kontrahierungszwang vor, noch lässt er sich aus einer marktbeherrschenden Stellung des Anbieters ableiten, kann sich im privaten Bereich die Pflicht zum Abschluss eines Vertrags nur aus dem Verbot des Rechtsmissbrauchs ergeben. Ein Rechtsmissbrauch liegt nicht schon dann vor, wenn ein Vertragsabschluss unbegründet, aus einer Laune oder aus persönlicher Abneigung verweigert wird. Eine Einschränkung des Grundsatzes der Privatautonomie wird nur bei Vorliegen besonderer Umstände zur Lösung schwerwiegender Interessenkollisionen in Kauf genommen. Wenn sich zum Vorwurf der Schikane ein Verstoß gegen besondere Treuepflichten gesellt, ist auch ein Zwang zum Vertragsabschluss in Erwägung zu ziehen. Ein Zwang ist selbst in einer EigG nur dann anzunehmen, wenn ein konkret drohender Schaden vom anderen Teil abgewendet wird und die Nachteile für den Betroffenen gleichzeitig so gering sind, dass seine Verweigerungshaltung nur noch mit Schikane erklärt werden kann. Wird eine Wohnung ohne Lift angemietet, ist der Passus zum Punkt Benützung des Aufzugs im Vertragsmuster mangels eines solchen nicht angekreuzt/ausgefüllt, wird nachträglich ein Lift errichtet und allen bis auf einem Mieter (weil dieser einer vor Jahren zuvor angestrengten Hauptmietzinserhöhung nicht zustimmte) die Benützung desselben eingeräumt, liegt insoweit kein schikanöses Verhalten des Vermieters vor, der einen klagbaren Anspruch des Mieters rechtfertigt.

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