Für die Offenkundigkeit etwa einer Dienstbarkeit ist wesentlich, ob man - vom dienenden Grundstück aus betrachtet - bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrnehmen kann, die das Bestehen einer (bestimmten) Dienstbarkeit vermuten lassen. Bedenken über die Vollständigkeit des Grundbuchstandes können sich aus der Natur ergeben, wenn Spuren auf dem Grundstück oder sichtbare Anlagen oder sonstige Einrichtungen vorgefunden werden, die ihrem Zweck nach das Dienen des Grundstücks offenkundig erkennen und daher das Bestehen fremder Rechte vermuten lassen; dann müssen auch Nachforschungen vorgenommen werden. Deren Unterlassung ist aber etwa dann nicht vorzuwerfen, wenn sich die wahrgenommenen Einrichtungen mit anderen verbücherten Rechten erklären lassen. Die Ersitzung nach § 1477 ABGB bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit nicht der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, weil sie kein rechtsgeschäftlicher Akt ist.

