Werden von der Lebensgefährtin umfangreiche Sanierungsleistungen an einem Haus veranlasst und auch teilweise selbst erbracht, hat sich diese also um die gesamte Sanierung gekümmert, geht es nicht rein um die Erbringung von der dreijährigen Frist des § 1486 Z 5 unterliegenden Arbeitsleistungen und nicht um die bloße Abgeltung zweckverfehlender Arbeitsleistungen beim Hausbau eines Dritten, sondern vielmehr um die Herbeiführung eines bestimmten Ergebnisses, hier der Haussanierung, so dass jedenfalls bei Erreichung dieses Ziels der Empfänger der Leistung ein angemessenes Entgelt zu leisten hat, dessen Höhe sich iSd § 1431 ABGB nach dem verschafften Nutzen richtet. Der verschaffte Nutzen liegt in der Wertsteigerung des Objekts aufgrund der getätigten und noch im Haus verbliebenen Investitionen, wobei es für die Beurteilung des verschafften Nutzens ohne Bedeutung ist, ob die Lebensgefährtin die verschafften Leistungen zu bezahlen hatte, ob es ihr gelungen war, hierfür unentgeltliche Helfer zu gewinnen oder ob sie die Leistungen selbst erbrachte. Da nur der geschaffene Vermögensvorteil zu vergüten und nicht wie bei einem Dienstvertrag die Arbeitsleistung angemessen abzugelten ist, unterliegen auch die im Rahmen eines Gesamtprojekts erbrachten Arbeitsleistungen der dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 1478 ABGB.

