Zu den allgemeinen Teilen des Hauses gehören die Außenflächen bzw die Außenhaut des Gebäudes. Die an den Balkongeländern angebrachten Absturzsicherungen sind daher gem § 2 Abs 4 WEG als allgemeine Teile zu werten. Die Adressaten eines Auftrags gem § 41 Abs 3 Stmk. BauG sind daher alle Miteigentümer der baulichen Anlage, mag auch die teilweise Demontage nur einzelne Balkone betreffen. Die vom VfGH vorgenommene Aussage der Unzulässigkeit eines Bauauftrags auf nicht das dem WEer ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrecht unterliegende Objekt nimmt nämlich davon jene Teile der Liegenschaft ausdrücklich aus, die der allgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht.

