Für die Festsetzung des nach Vertragsende zu leistenden angemessenen Benützungsentgelts gelten die zur Zinsminderung gem § 1096 Abs 1 ABGB entwickelten Grundsätze sinngemäß. Für das Ausfallen der (Zentral-)Heizung, wenn die Mieterin mit einem angeschafften Elektroroller jeweils einen Raum der Zwei-Zimmer-Wohnung (im Gesamtausmaß von 56 m2) beheizen konnte und die Wohnung auch genutzt wurde, steht keine Minderung von 100 % zu; die vom BerG angenommene Herabsetzung des Benützungsentgelts auf rund ein Drittel während des Zeitraums des Heizungsausfalls ist nicht zu beanstanden.

