Die gegenwärtige Rechtslage schließt ein Verständnis dahin, den Fixkostenzuschuss zur Deckung des Mietzinsausfalls dem Bestandgeber zu überlassen, aus. Schließlich ist der Bestandnehmer gehalten, die ihm zustehenden Mietzinsminderungen geltend zu machen. In dieser Hinsicht kann ex post eine Kontrolle durch die COFAG erfolgen und sogar eine Rückzahlungspflicht bestehen.
3 Ob 184/21m

