Die Einverleibung des Eigentumsrechts unter Ausnützung der Rangordnung hat nicht zur Folge, dass das Eigentum auf den Zeitpunkt der Anmerkung zurückbezogen wird. Das Eigentum entsteht auch in diesem Fall erst mit seiner Einverleibung. Damit schadet es auch nicht, dass im Zeitpunkt des Ersuchens um Vollzug der Klageanmerkung bereits die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung angemerkt war. Ein über die angemerkte Klage ergehendes Urteil wirkt auch gegen denjenigen, für den im Rang einer vorausgehenden Anmerkung der Rangordnung, jedoch erst nach der Streitanmerkung ein Recht eingetragen wurde.

