Gemäß § 53 Abs 4 GBG kann aufgrund einer Rangordnungserklärung in jedem der darin angeführten Grundbuchskörper nur einmal eine Anmerkung der Rangordnung vorgenommen werden.
Eine Möglichkeit des Eigentümers, diese klare Anordnung durch einen Verzicht zu entkräften, sieht das Gesetz nicht vor. Damit kommt aber auch eine teleologische Reduktion dieser ausdrücklich formulierten gesetzgeberischen Absicht von vornherein nicht in Betracht.

