Hat sich die bekl Maklerin verpflichtet, nach Erhalt ihrer eigenen Provision die Provisionsansprüche einer weiteren Maklerin gegenüber der Kl zu befriedigen, und hat die Kl diese Ansprüche der weiteren Maklerin befriedigt, bevor die Zahlungspflicht der Bekl aus der vereinbarten Erfüllungsübernahme fällig wird, ist unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zwecks sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte zu prüfen, welche Lösung redliche und vernünftige Vertragsparteien für diesen Problemfall vereinbart hätten. Sah die vertragliche Regelung klar vor, dass die Kl insgesamt nicht mehr als 2 % Verkäuferprovision zahlen soll, hat die Bekl der Kl jenen Betrag rückzuerstatten, um den die Summe aus Zahlungen der Kl an die Bekl und an die andere Maklerin die 2 %-Grenze übersteigt.

