Auch wenn das Zusammenspiel der dreimonatigen Kündigungsfrist mit der Einjahresfrist, die für die Aufkündigung abgewartet werden muss, zur Folge hat, dass das Mietverhältnis frühestens nach Ablauf von 16 Monaten zur Auflösung gebracht werden kann, bedeutet das nicht, dass eine vor Ablauf eines Jahres eingebrachte Kündigung unwirksam ist. Nach § 33 Abs 1 MRG ist eine Kündigung des Mieters, die dem Vermieter erst nach Beginn der für den darin genannten Kündigungstermin einzuhaltenden Kündigungsfrist zugeht, für den ersten späteren Kündigungstermin wirksam, für den die Frist zu diesem Zeitpunkt noch offen war. Dieser Grundsatz gilt auch bei einer Mieterkündigung nach § 29 Abs 2 MRG.

