Die Realteilung ist untunlich, wenn sie zu einer beträchtlichen Wertminderung der geteilten Sache im Vergleich zur ungeteilten Sache führt, wobei von der objektiven gegenwärtigen Beschaffenheit der Gesamtliegenschaft auszugehen ist. Bei der Ermittlung des Werts der ungeteilten Sache ist somit das bestehende schlichte Miteigentum zu berücksichtigen. Fiktive Sachverhalte haben demgegenüber außer Betracht zu bleiben, weshalb es ohne Belang ist, dass bei Zivilteilung ein potenzieller (Allein-)Ersteher alleine über den Dachbodenausbau entscheiden könnte, bei Naturalteilung durch WE der Dachboden hingegen im Allgemeineigentum verbleibt. Die rein faktische Möglichkeit der Verwertung eines Dachbodens hängt nämlich nicht von der Art der Teilung ab. Ob eine Zivil- oder Realteilung durch WE-Begründung erfolgt, verändert ein mögliches Wertschöpfungspotenzial nicht.

