Der Begriff des "wichtigen Interesses" in § 16 Abs 2 Z 2 WEG stellt auch auf individuelle Gegebenheiten ab, auf die Nachvollziehbarkeit des Wunsches des WEers nach der konkreten Veränderung, die, um schützenswert zu sein, fast an eine Notwendigkeit der Durchführung der Veränderung reichen muss, um dem WEer das weitere Bewohnen seiner Wohnung nach heute üblichem Standard zu ermöglichen. Es kann aber nicht aus der Tatsache, dass Wohnungen auf oft über 30 Grad Celsius kommen und auch in der Nacht die Temperatur kaum absinkt, geschlussfolgert werden, dass dies immer zutrifft. Insoweit steht dem schon die durch die WEG-Novelle erfolgte Privilegierung bloß von Beschattungsvorrichtungen in § 16 Abs 5 entgegen. Der änderungswillige WEer hat daher Tatsachen zu behaupten und beweisen, aus denen sich tatsächlich eine unerträgliche Hitzeentwicklung ergibt. Diese Pflicht umfasst auch das für die Beurteilung maßgebliche Kriterium der Verhältnismäßigkeit des Interesses zum konkret erforderlichen Ausmaß der Inanspruchnahme allgemeiner Liegenschaftsteile.

