Maßnahmen des Mehrheitseigentümers in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung sind nicht schon deswegen unbeachtlich, weil ihnen keine formelle Beschlussfassung iSd § 24 WEG vorangegangen ist; insoweit bedarf es abweichend vom Regelfall der fehlenden Mehrheit keines formellen Beschlusses, sondern besteht die Willensbildung im Willensakt des Mehrheitseigentümers. Liegt dabei der Anschein eines Beschlusses vor, was zumindest eine Kundmachung der Willensbetätigung durch den Mehrheitseigentümer erfordert, greifen die Regeln über die Beschlussanfechtung. Fehlt es auch daran, bleibt dem Minderheitseigentümer nur die Vorgangsweise nach § 30 Abs 2 WEG. Dies gilt auch für die Erteilung von Prozessvollmacht.

