Die aufgestellte Behauptung, dass die AG Fruchtgenussberechtigte an zwölf WE-Objekten sei, stellt für sich allein keinen ausreichenden Hinweis im Verfahren auf eine Unternehmereigenschaft dar, wird doch für die Unternehmereigenschaft eines Vermieters iSd KSchG auf die Beschäftigung von dritten Personen (wie Hausbesorgern), das Vorliegen einer Mehrzahl dauernder Vertragspartner (Mehrzahl von Mietverträgen, die eine nach kaufmännischen Grundsätzen geführte Buchhaltung erfordert) und Erforderlichkeit der Einschaltung von anderen Unternehmen oder Erfüllungsgehilfen sowie längerfristige Vertragsbindungen abgestellt.

