vorheriges Dokument
nächstes Dokument

(Un-)Zulässigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2022/74immolex-LS 2022, 329 Heft 10 v. 13.10.2022

Die nationalen Gerichte haben eine missbräuchliche Vertragsklausel nur für unanwendbar zu erklären, damit sie den Verbraucher nicht bindet, ohne dass sie befugt wären, deren Inhalt abzuändern. Denn der betreffende Vertrag muss - abgesehen von der Änderung, die sich aus der Aufhebung der missbräuchlichen Klauseln ergibt - grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist. Die RL 93/13 steht einer nationalen Regelung entgegen, die das befasste Gericht daran hindert, einem Antrag auf Nichtigerklärung eines Vertrags auf der Grundlage der Missbräuchlichkeit einer Klausel stattzugeben, wenn festgestellt wird, dass die Klausel missbräuchlich ist und der Vertrag ohne sie nicht weiter Bestand haben kann. Zudem ist es erlaubt, einen Vertrag, den ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat und der eine oder mehrere missbräuchliche Klauseln enthält, in seiner Gesamtheit für nichtig zu erklären, wenn sich erweist, dass dadurch ein besserer Schutz des Verbrauchers gewährleistet wird. Daher ist ein nationales Gericht nicht befugt, den Inhalt einer für nichtig erklärten missbräuchlichen Klausel abzuändern, um einen Vertrag aufrechtzuerhalten, der nach dem Wegfall dieser Klausel nicht weiter Bestand haben kann, wenn der betreffende Verbraucher über die Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags informiert wurde und die Folgen dieser Nichtigkeit akzeptiert hat. Daraus folgt, dass Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Rsp entgegenstehen, nach der das nationale Gericht, nachdem es die Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden festgestellt hat, die zur Nichtigkeit dieses Vertrags insgesamt führt, die für nichtig erklärte Klausel entweder durch eine Auslegung des Willens der Vertragspartner ersetzen kann, um eine Nichtigerklärung des Vertrags zu vermeiden, oder durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts, auch wenn der Verbraucher von den Folgen der Nichtigkeit des Vertrags in Kenntnis gesetzt wurde und diese akzeptiert hat.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!