Lebensgefährten ist es nicht verwehrt, ein schuldrechtliches Veräußerungs- und Belastungsverbot gem § 364c Satz 1 ABGB abzuschließen. Ein Eingriff in dieses schuldrechtliche Veräußerungs- und Belastungsverbot kann Dritte unter bestimmten Voraussetzungen auch zum Schadenersatz verpflichten. Die derzeit geltende Rechtslage verwehrt es ihnen lediglich, dieses Veräußerungs- und Belastungsverbot durch Eintragung im Grundbuch auch mit (genereller) Wirkung gegenüber Dritten auszustatten.

