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Auseinandersetzung zwischen GBV und Verband(sprüfer) über die Bilanzierung Abbruchkosten

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2021/60immolex-LS 2021, 284 Heft 9 v. 3.9.2021

Gem § 11 GenRevG entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Revisor oder dem Revisionsverband und der Genossenschaft über die Auslegung und Anwendung von gesetzlichen Vorschriften über die Revision auf Antrag (unter anderem) des Revisors oder des Revisionsverbands das Gericht im außerstreitigen Verfahren (§ 30 GenRevG). Dies gilt daher auch bei Auseinandersetzungen zwischen einer GBV und dem Revisor des Verbands gemeinnütziger Bauvereinigungen und dieser selbst im Rahmen der Abschlussprüfung, sofern sich die Meinungsverschiedenheit auf einen konkreten Sachverhalt im Zuge der Revision beziehen und dabei Auslegungsfragen über gesetzliche Vorschriften oder Satzungsbestimmungen des Revisionsverfahrens betreffen muss. Gem § 23 Abs 2 WGG hat die Rechnungslegung von GBV unabhängig von ihrer Größe und Rechtsform grundsätzlich in Anwendung der Bestimmungen des UGB und des § 260 AktG zu erfolgen. Aus diesem Verweis folgt die Maßgeblichkeit der §§ 201 bis 211 UGB für die Beurteilung der Bilanzierung von Abbruchkosten.

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