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Zur Unzulässigkeit der Berichtigung gem § 10 Abs 3 WEG bloß anhand eines nicht unterfertigten Gutachtens

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2021/59immolex-LS 2021, 284 Heft 9 v. 3.9.2021

Die Nutzwerte können entweder einvernehmlich oder durch das Gericht neu festgesetzt werden. Die einvernehmliche Änderung der Nutzwerte erfolgt auf Basis eines neuen Nutzwertgutachtens eines dazu qualifizierten Sachverständigen. Voraussetzung ist, dass alle WEer den Ergebnissen dieses Nutzwertgutachtens - schriftlich und öffentlich beglaubigt - zustimmen. Eine Neufestsetzung der Nutzwerte durch das Gericht kommt nur bei gravierenden Unrichtigkeiten der ersten Nutzwertermittlung sowie bei nachträglichen Änderungen der für die Nutzwertermittlung relevanten Umstände in Betracht. § 9 Abs 2 WEG zählt dabei bestimmte Gründe auf, die zum Teil befristet (§ 10 Abs 2 WEG) und an eine Bagatellgrenze gebunden sind. Die Änderung der Miteigentumsanteile durch bloße Berichtigung nach § 10 Abs 3 WEG setzt nach Wortlaut, Systematik und Zweck dieser Bestimmung eine vorangegangene gerichtliche (§ 9 Abs 2 und 3 WEG) oder einvernehmliche (§ 9 Abs 6 WEG) Neufestsetzung der Nutzwerte voraus. Der Antragsteller hat keine dieser alternativen Voraussetzungen behauptet oder urkundlich nachgewiesen. Die bloße Vorlage eines neuen Nutzwertgutachtens ohne gleichzeitigen urkundlichen Nachweis der - schriftlichen und öffentlich beglaubigten - Zustimmung aller WEer genügt nicht.

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