§ 2 Abs 1 Satz 3 MRG ist zwingendes Recht. Eine Vereinbarung (wie hier) zwischen Vermieter und Erwerber der Liegenschaft kann daher den Eintritt der Erwerber in den Bestandvertrag ebenso wenig verhindern, wie eine Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter es könnte. Daher liegt in der Verneinung der Aktivlegitimation des Verkäufers, dass durch eine solche Vereinbarung auch kein Schaden aus einem verminderten Kaufpreis entstanden sei, weil der Mieter die Erhaltungspflicht der gemieteten Halle verletzt hätte und der Übergang der Mietrechte vor Vertragsende erfolgte, keine Fehlbeurteilung.

