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Keine Bindung des Nacherben an vom Vorerben geschlossene mit einer Widmungsänderung verbundene geschlossene Mietverträge

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2021/62immolex-LS 2021, 285 Heft 9 v. 3.9.2021

Der Vorerbe kann die Substanz der später herauszugebenden Substitutionsmasse unbeschränkt nützen; er muss die Substanz jedoch schonen und darf keine Veränderungen vornehmen, die das Wesen des Substitutionsguts umgestalten. Er darf insb die wirtschaftliche Zweckbestimmung und daher auch die Bewirtschaftungsart nicht verändern. Maßgeblich ist, ob die Veränderung zu einer in größerem Ausmaß gegebenen Belastung führt als die ursprüngliche Verwendung. Eine solch unzulässige Änderung der Bewirtschaftungsart liegt sowohl in einer unbefristeten Vermietung einer den Kündigungsschutzbestimmungen des MRG unterliegenden Anliegerwohnung, die zuvor ausschließlich als Dienstwohnung für Chauffeur, Gärtner und Haushälterin zur Verfügung gestellt worden war, weil die dadurch entstandenen Kündigungsbeschränkungen nach dem MRG zu einer in größerem Ausmaß gegebenen Belastung führten als die ursprüngliche Verwendung als Dienstwohnung, als auch in der Vermietung eines (gem § 1 Abs 4 Z 2 MRG idF vor der MRN 2001 unterliegenden) Einfamilienwohnhauses zum Betrieb eines Gastgewerbes (hier mit einem 200jährigen Kündigungsverzicht), weil es damit zu einer Änderung des Verwendungszwecks kommt und sich insoweit die Frage einer Bindung an vom Vorerben abgeschlossene Mietverträge nicht stellt, da es sich gerade nicht um einen zulässigen und den Nacherben bindenden Vertragsschluss "im Rahmen seines Nutzungsrechts" handelt.

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