In Verfahren gem § 22 Abs 1 Z 7 und 10 WGG kommt allen Mietern Parteistellung zu. Auch Mieter, die sich in einem Verfahren wegen einer unrichtigen Abrechnung gem § 19 WGG (hier wegen eines unrichtig angewendeten Aufteilungsschlüssels) nicht aktiv beteiligen, denen der verfahrenseinleitende Antrag § 22 Abs 4 Z 1 WGG aber zugestellt wurde und die damit Parteistellung erlangen, können die sich zu ihren Gunsten ergebenden Ansprüche aus der Abrechnung im streitigen Verfahren geltend machen. Die Frist ist gem § 27 Abs 3 WGG dabei gehemmt.

