Die Aufnahme eines Ausspruchs über sonstige Leistungspflichten des Bekl (wie hier die Errichtung eines Zauns oder eine Verpflichtung zum Rückbau) widerspricht dem Zweck des Übergabeauftrags, der verfahrensrechtlich die gleiche Funktion erfüllt wie die gerichtliche Kündigung. Auch im Kündigungsverfahren nach den §§ 560 ff ZPO kann daher ein im allgemeinen Verfahren zu erhebender Anspruch nicht gemeinsam mit der Kündigung geltend gemacht werden.

