Bei einem einheitlichen Bestandobjekt sind neben den Kündigungsschutzbestimmungen auch die Mietzinsbildungsvorschriften auf das gesamte Bestandobjekt einheitlich anzuwenden oder nicht anzuwenden (hier Altbestand ca 62 m2, Zubau ca 12 m2, einheitlich Mietzinsbeschränkung).
5 Ob 56/21b

