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Fehlende drei Angebote allein kein Beschlussanfechtungsgrund

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2021/53immolex-LS 2021, 241 Heft 7 und 8 v. 15.7.2021

Nach § 20 Abs 4 Satz 2 WEG hat der Verwalter für Erhaltungsarbeiten, die über die laufende Instandhaltung hinausgehen, und für größere Verbesserungsarbeiten mindestens drei Angebote einzuholen, womit die den Verwalter treffenden Treue- bzw Sorgfaltspflichten konkretisiert und damit die leichtere Überprüfbarkeit von Verwaltungsmaßnahmen durch die WEer sichergestellt werden soll. Aus § 20 Abs 4 Satz 2 WEG ist aber keine Verpflichtung des Verwalters abzuleiten, bei Einholung eines Beschlusses der EigG über anstehende Erhaltungsarbeiten alle ihm vorliegenden Anbote zum Gegenstand der Abstimmung zu machen. Da die Verpflichtung, Vergleichsanbote einzuholen, nur den Verwalter, nicht aber die EigG selbst trifft, kann das Nichteinholen der vorgeschriebenen drei Angebote allein daher nicht zur Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses der EigG führen.

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