Mehrheitsbeschlüsse dürfen nur Maßnahmen der Verwaltung zum Gegenstand haben. Ein ihre Kompetenz überschreitender Beschluss der EigG kann unbefristet bekämpft und zur Klarstellung der Rechtslage beseitigt werden.
5 Ob 154/20p
Abstract aus immolex-LS bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

