Dem Vermieter steht das Recht zu, zwischen der Jahrespauschalverrechnung und der Einzelvorschreibung der Betriebskosten jeweils für den Zeitraum eines ganzen Kalenderjahres zu wählen. Die (rechtmäßig vorgeschriebene) Pauschalrate nach § 21 Abs 3 MRG ist ein selbständiger gesetzlicher Mietzinsbestandteil, der ohne Rücksicht auf eine spätere Abrechnung geschuldet wird, und nicht die Akontierung laufender Betriebskosten. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Verrechnung der Betriebskosten in Form von Pauschalraten hat der Vermieter zu behaupten und zu beweisen. Er darf die Verrechnungsart der Jahrespauschalverrechnung nicht wählen, wenn keine Daten über die Betriebskosten des vorausgegangenen Kalenderjahres vorliegen. Dabei kommt es bei Bekanntgabe der Pauschalraten für das kommende Jahr nicht auf das Vorliegen der formellen Abrechnung gem § 21 Abs 3 MRG an, die erst bis zum 30. 6. des folgenden Jahres zu erstatten ist.

