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Keine Bindung an eine Hauptmietzinserhöhung gem §§ 18 ff MRG bei wesentlicher Veränderung des Mietobjektes

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2021/51immolex-LS 2021, 240 Heft 7 und 8 v. 15.7.2021

Die Entscheidung nach §§ 18 ff MRG ist auch gegenüber künftigen Mietern und Vermietern bindend. Das Bestandverhältnis geht in seiner konkreten Ausgestaltung als solches mit der rechtskräftigen Entscheidung nach §§ 18 ff MRG auf die Rechtsnachfolger über. Darin ist eine Rechtskrafterstreckung über die Parteien des Verfahrens nach §§ 18 ff MRG hinaus auf daran nicht beteiligte, ihnen nachfolgende Mieter und Vermieter der betroffenen Liegenschaft zu sehen.

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