Ein Querverweis in einem Klauselwerk oder ein Verweis auf Preislisten muss an sich noch nicht zur Intransparenz iSv § 6 Abs 3 KSchG führen, jedoch ist der Verweis, "wobei eine Anmeldegebühr gemäß Tarifübersicht verrechnet wird" intransparent, weil dieser Klausel weder die Höhe der Anmeldegebühr zu entnehmen ist noch angegeben wird, wo und mit welchen Mitteln der Verbraucher zur Tarifübersicht gelange und diese einsehen kann. Darüber hinaus verstößt der Verweis auf die jeweils aktuelle Fassung eines Preisblatts für zu zahlende Entgelte gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG; eine derartige Klausel räumt dem Unternehmer bei kundenfeindlichstem Verständnis ein nicht dieser Bestimmung entsprechendes, einseitiges Preisänderungsrecht nach Art einer "dynamischen Verweisung" ein.

