Als am Rechtsgeschäft beteiligte Personen iSd § 27 Abs 2 GBG sind nur diejenigen natürlichen Personen anzusehen, die tatsächlich Partei im grundbuchsrechtlichen Sinn sind. Organschaftliche Vertreter oder Prokuristen eines Rechtsträgers, die im Firmenbuch eingetragen sind und für diesen einen - Eintragungsgrundlage bildenden - Vertrag unterschreiben, sind weder Parteien im grundbuchsrechtlichen Sinn noch am Rechtsgeschäft beteiligte Personen iSd § 27 Abs 2 GBG. Der Angabe ihres Geburtsdatums (iSd § 27 Abs 2 Satz 2 GBG) und dessen Beglaubigung iSd § 31 GBG bedarf es nicht. Soweit 5 Ob 261/15s Abweichendes zu entnehmen ist, wird diese Entscheidung nicht aufrechterhalten.

