Dem Erwerber eines WE-Objekts steht die Sachlegitimation zur Geltendmachung der Rechte aus seinem individuellen Vertrag mit dem Bauträger auch dann (allein) zu, wenn die Mängel nicht (nur) sein eigenes WE-Objekt, sondern auch allgemeine Teile des Hauses betreffen. Auch einzelne WEer können solche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche geltend machen, ohne dass diesbezüglich die übrigen WEer ihre Zustimmung erteilen oder selbst als Kl auftreten müssen. § 18 Abs 2 WEG sieht aber ausdrücklich vor, dass die WEer die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche an die EigG abtreten können, wodurch die EigG diese Ansprüche erwirbt und im eigenen Namen geltend machen kann. Die Abtretung kann sowohl Ansprüche bezüglich allgemeiner Teile der Liegenschaft als auch solche bezüglich der einzelnen WE-Objekte umfassen. Versteht das BerG ein Klagsvorbringen-/begehren so, dass der - bezogen auf zahlreiche WE-Objekte - geltend gemachte Mangel "verstärkte Kondenswasserbildung bei den Fenstern/Türen; vorliegende Kombination der Fensterelemente mit den entfernt angebrachten Heizkörpern entspricht nicht dem Stand der Technik; zusätzliche Wärmezufuhr erforderlich" keine allgemeinen Teile betreffe, weil sich der geltend gemachte Mangel zwar auf allgemeine Teile auswirkt (Kondensatbildung bei Fenstern/Türen), der eigentliche zu behebende Mangel aber in der nicht ausreichenden Wärmezufuhr innerhalb des WE-Objekts besteht, ist dies nicht korrekturbedürftig, auch im Lichte dessen, dass dieser Mangel auch durch die Anbringung von elektrischen Heizkabeln in den Sockelleisten zu beheben ist.

