Lediglich eine gravierende Änderung von Baumaßnahmen, denen die übrigen WEer ursprünglich zugestimmt haben, bedarf einer neuerlichen Zustimmung der WEer. Eine gravierende Änderung liegt vor, wenn die dann tatsächlich durchgeführte Maßnahme eine derart erhebliche Abweichung aufweist, dass sie keine Identität mit der vereinbarten Bauführung mehr aufweist. Wenn eine gravierende Abweichung der geplanten Änderung durch die Errichtung der Rampe bejaht wird, weil die Rampe eine deutliche Veränderung des Parkplatzbereichs mit sich bringt, liegt darin keine aufzugreifende Fehlbeurteilung, so dass es auch nicht darauf ankommt, dass grundsätzlich geringfügige Änderungen, insb solche, die ihre Ursache in einer notwendigen Anpassung an tatsächliche bauliche Gegebenheiten hatten, von der ursprünglichen Zustimmung gedeckt sind.

