Die Anordnung in § 841 Satz 2 ABGB, wonach die Teilung zur Zufriedenheit eines jeden Sachgenossen vorgenommen werden müsse, bedeutet nur, dass jeder Teilhaber Anspruch auf objektive gleichmäßige Behandlung hat. Einvernehmen der Teilhaber über die Gestaltung möglicher WE-Objekte wird hingegen nicht verlangt. Die Zulässigkeit (Tunlichkeit) der Teilung durch Begründung von WE ist daher nicht davon abhängig, dass die Teilhaber über die konkrete Art und Weise der Gestaltung eines oder mehrerer möglicher WE-Objekte (so etwa auch beim gegebenenfalls möglichen Dachbodenausbau) Einigung erzielen. Damit geht auch der Einwand ins Leere, die Realteilung durch WE-Begründung sei untunlich, weil die Zivilteilung zu einer erheblichen Wertsteigerung führe, zumal ein Alleineigentümer in der Lage sei, einen Dachboden auszubauen.

