Die erstmalige Brauchbarmachung eines WE-Objekts, wie etwa die Fertigstellung eines weitgehend noch im Rohbauzustand befindlichen Gebäudes, zählt nicht zu den Erhaltungsarbeiten iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG. Davon kann aber bei einer von Beginn als Wohnung gewidmeten Einheit nicht gesprochen werden. Auch wenn die massive Durchfeuchtung des Mauerwerks samt Schimmelbildung Folge der zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses üblichen Bauausführung war, fällt die Behebung dieses Mangels aber jedenfalls in die Zuständigkeit der dafür zahlungspflichtigen EigG, und zwar unabhängig von den Zulässigkeitsvoraussetzungen für Änderungen nach § 16 Abs 2 WEG. Da der dynamische Erhaltungsbegriff eine Rücksichtnahme auf die Entwicklung der Bautechnik fordert, ist bei der Sanierung auf den jetzigen Standard abzustellen, wobei selbst eine vollständige Erneuerung als Folge der Sanierung nichts am Charakter der Erhaltungsarbeit ändert.

