Für den Fall, dass die Mit- und WEer einer Liegenschaft eine von der Liegenschaft abweichende Abrechnungseinheit bereits vor Inkrafttreten der WRN 1999 festgelegt hatten, also zu einer Zeit, in der die Vereinbarung abweichender Abstimmungseinheit gesetzlich noch nicht vorgesehen war, ist die nachträgliche selbständige Einrichtung von mit den vereinbarten Abrechnungseinheiten korrespondierenden Abstimmungseinheiten durch gerichtliche Entscheidung nach § 32 Abs 6 WEG möglich. Eine solche Festlegung korrespondierender Abstimmungseinheiten durch gerichtliche Entscheidung nach § 32 Abs 6 WEG ist auch dann zulässig, wenn eine Vereinbarung über abweichende Abrechnungseinheiten nach Inkrafttreten dieser Möglichkeit getroffen wurde, zugleich aber erwiesen ist, dass damit nicht auch von der Einrichtung korrespondierender Abstimmungseinheiten Abstand genommen werden sollte. Auf eine wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeiten kommt es bei dieser Sachlage nicht an.

