Übernimmt der Liegenschaftseigentümer beim Baurechtsvertrag das "Leerstandsrisiko" und wird diese Liegenschaft in weiterer Folge mit dem Passus "Die Verkäuferin verkauft und übergibt hiermit [die Liegenschaft] an die Käuferin und Letztere kauft und übernimmt von Ersterer [dieselbe] samt allem tatsächlichen und rechtlichen Zubehör, wie die Verkäuferin [sie] besessen hat oder [sie] zu besitzen und zu benützen berechtigt war..." veräußert, liegt in der Verneinung einer Haftung des Erwerbers für das "Leerstandsrisiko" keine Fehlbeurteilung, weil rein schuldrechtliche Rechte und Pflichten aus dem Baurechtsvertrag lediglich nach schuldrechtlichen Grundsätzen auf den Rechtsnachfolger im Liegenschaftseigentum übergehen; daran vermag die vergleichbare Klausel "die Verkäuferin verkauft und übergibt den Vertragsgegenstand mit allen Rechten und Pflichten" in der Entscheidung nichts zu ändern, wenn die Verneinung der Haftung damit begründet wird, dass das Baurecht kein "Zubehör" der Liegenschaft darstellt.

