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Zum Eintritt des Erwerbers in einen Bestandvertrag über eine Dienstwohnung

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2021/34immolex-LS 2021, 164 Heft 5 v. 30.4.2021

Wohnungen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses oder iZm einem solchen als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung überlassen werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich des MRG; dies gilt auch nach dem Zeitpunkt des Pensionsantritts. Auch vermag ein Eigentümerwechsel allein der Wohnung nicht den Charakter einer Werkswohnung iSd § 1 Abs 2 Z 2 MRG zu nehmen. Der Eigentümerwechsel führt also nicht zur Umwandlung eines von den Bestimmungen des MRG ausgenommenen Benützungsverhältnisses in einen nach dem MRG geschützten Mietvertrag. Eine derartige Umwandlung kann zwar nach der Rsp auch konkludent erfolgen, dafür sind aber strenge Maßstäbe anzusetzen. § 1 Abs 2 Z 2 MRG erfasst nicht nur solche Fälle, in denen gar kein Mietvertrag vorliegt, weil der Arbeitsvertrag die Rechtsgrundlage der Wohnraumüberlassung bildet oder weil ein gemischter Vertrag mit arbeits- und mietrechtlichen Elementen vorliegt, sondern auch Fälle, in denen ein vom Arbeitsvertrag abgrenzbarer, aber mit dem Arbeitsverhältnis iZ stehender Bestandvertrag geschlossen wurde. Grundsätzlich gilt § 1120 ABGB im Fall einer Dienstwohnung nicht; ob dies jedoch dann doch gilt, wenn ein vom Arbeitsvertrag abgrenzbarer, aber mit dem Arbeitsverhältnis iZ stehender Bestandvertrag geschlossen wurde, braucht aber nicht behandelt zu werden, wenn das Rechtsverhältnis ohnedies vertraglich überbunden wurde. In der Bejahung der Überbindung des Nutzungsrechts auch an einem zur Nutzung überlassenen Abstellplatz bei der Vertragsformulierung "samt allem tatsächlichen und rechtlichen Zubehör und allen Rechten und Pflichten, wie die verkaufende Partei diese Liegenschaftsanteile bisher besessen und benützt hat bzw zu besitzen und benützen berechtigt war", und der Zusage, dass die Anteile "vollkommen lastenfrei und frei von Nutzungsrechten dritter Personen" übertragen werden, liegt keine aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn die Nutzung der Dienstwohnung bekannt war.

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