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Zum Verhältnis Neuabschluss eines Mietvertrages und Unwirksamkeit einer vorigen Befristung

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2021/35immolex-LS 2021, 164 Heft 5 v. 30.4.2021

§ 29 MRG steht einer einverständlichen Auflösung eines Mietverhältnisses nur entgegen, wenn sich der Mieter in einer Drucksituation befindet, im Übrigen aber die Vertragsfreiheit nicht aufgehoben ist. Eine Einigung über die Auflösung eines Mietverhältnisses (und allenfalls die Räumung) ist auch während des Bestandverhältnisses wirksam; damit ist ein in einem Übergabeverfahren abgeschlossener Vergleich mit Verlängerung nach Auslauf des befristeten Vertrages um drei Jahre selbst dann nicht zu beanstanden, wenn der dieser Verlängerung zugrunde liegende Vermerk erst (deutlich) später unterfertigt wird. Selbst wenn man die Wirksamkeit dieser Vereinbarung verneinen wollte, wäre im Neuabschluss eines Vertrags mit der Gattin des ursprünglichen Mieters, der auch zu ihren Gunsten die Verhandlungen führte, eine Beendigung des Vertrages mit dem Gatten zu sehen, woran auch die Zahlung des Mietzinses durch den Gatten als vormaligem Mieter nach dem Neuabschluss nichts zu ändern vermag; schließlich kann die Vorschreibung bzw unbeanstandete Annahme eines Entgelts für die Benutzung von Räumen durch längere Zeit nur dann als stillschweigender Abschluss eines Mietvertrags angesehen werden, wenn kein anderer Grund für die Zahlung infrage kommt.

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