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COVID-19 als Tatbestand der Zinsminderung nach § 1104 ABGB

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2021/36immolex-LS 2021, 164 Heft 5 v. 30.4.2021

Es bedarf gem § 1104 ABGB keiner Substanzschädigung des Objekts, wofür nicht nur die in § 1104 ABGB ausdrücklich genannte "Seuche", die naturgemäß auf die Substanz des Objekts keinen Einfluss hat, spricht, sondern vor allem der Zweck der gesetzlichen Regelungen: Entscheidend ist, ob die Gebrauchsmöglichkeit objektiv - gemessen am Vertragszweck - beseitigt oder eingeschränkt ist. Wenn sogar eine Beschlagnahme einer Wohnung durch die Besatzungsmacht als Anwendungsfall des § 1104 ABGB anerkannt wird, so ist dies umso mehr dann der Fall, wenn behördliche Betretungsverbote in Bezug auf den Kundenbereich nahezu sämtlicher Handelsunternehmen erlassen werden. Die Betriebsschließung ist daher in einem solchen Fall die Folge eines außerordentlichen Zufalls iSd § 1104 ABGB, weshalb der Gebrauch des Bestandobjektes nicht "aus einem dem Bestandnehmer zugestoßenen Hindernisse oder Unglücksfalle vereitelt" worden ist. Während § 1096 Abs 1 Satz 2 ABGB bloß "gewöhnliche Zufälle" erfasst, werden die Rechtsfolgen der "außergewöhnlichen Zufälle" in § 1104 ABGB geregelt, aber im Ergebnis ident: Die Preisgefahr trägt der Bestandgeber. Der maßgebliche Unterschied zwischen § 1096 und §§ 1104 f ABGB besteht darin, dass der Bestandgeber bei "außergewöhnlichen Zufällen" idR nicht zur Wiederherstellung verpflichtet ist. Der Bestandgeber trägt damit zwar weiter die Preisgefahr, von der Leistungsgefahr wird er aber befreit. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt für eine Verfassungswidrigkeit dieser im Wesentlichen der Stammfassung des ABGB entstammenden Bestimmung und des Zinsminderungsrechtes gem § 1096 Abs 1 Satz 2 ABGB; ob der Ausschluss der Vermieter von staatlichen Förderungsmaßnahmen im Zuge der Bekämpfung der Corona-Pandemie verfassungskonform ist, kann hier dahingestellt bleiben (Anm: rk aufgrund des Streitwerts).

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