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Errichtung einer gemeinsamen Mauer an der Grundgrenze

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2021/37immolex-LS 2021, 164 - 165 Heft 5 v. 30.4.2021

Redlicher Bauführer iSd § 418 ABGB ist der, der im Zeitpunkt der Bauführung aus plausiblen Gründen a) über die Eigentumsverhältnisse am verbauten Grund irren durfte oder b) aufgrund irgendwelcher Umstände, etwa einer allenfalls auch konkludent zustande gekommenen Vereinbarung, annehmen durfte und angenommen hat, dass ihm der Bau vom Eigentümer gestattet worden sei. Eine die Voraussetzung für den Eigentumsverlust bildende Unredlichkeit des Grundeigentümers iSd § 418 Satz 3 ABGB läge darin, dass er den redlichen Bauführer bauen lässt, obwohl er selbst weiß, dass dieser auf fremdem Grund baut; für die Verwirkung des Eigentumsrechts am Grund ist daher das Verhalten des Grundeigentümers wesentlich, der in Kenntnis seines eigenen Rechts zusieht, wie dem Bauführer aus Unkenntnis dieses Rechts Vermögensnachteile zu erwachsen drohen. Wird daher gemeinsam eine über die Grenze ragende Mauer errichtet, kommt § 418 nicht zum Tragen. Ein solche Mauer ist nach § 854 ABGB als gemeinschaftliches Eigentum anzusehen, wenn nicht das Gegenteil bewiesen wird. Dies ist als Miteigentum iSd §§ 828 ff zu verstehen; dass das Alleineigentum an jedem der aneinandergrenzenden Grundstücke bis zur gemeinsamen Grenze reicht, beseitigt nicht die im § 854 vorgesehene Vermutung, wonach jener Teil, auf dem sich die Grenzanlage befindet, im Miteigentum beider Grenznachbarn steht. Nach § 855 kann jeder Miteigentümer eine gemeinschaftliche Mauer auf seiner Seite bis zur Hälfte in der Mauerstärke benützen. In der Annahme, dass der Bekl nur über die Mauerkante hinaus in das Grundstück der Kl hineinragende Gebäudeteile entfernen muss, weil die Kl im Zuge eines späteren Bauverfahrens Erklärungen zur Nutzung der gemeinsamen Mauer durch den Bekl abgegeben und insb einer Aufstockung der an der Grundstücksgrenze errichteten gemeinsamen Mauer - wenngleich unter bestimmten Auflagen - ausdrücklich zugestimmt hat, liegt keine Fehlbeurteilung.

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