Hängt die Auszahlung der Bankgarantie nur von einer Erklärung des Begünstigten ab, wobei die Auftragnehmerin zwar die in der Garantieurkunde genannten Anspruchsvoraussetzungen aufgrund der uneingeschränkten Geltung der formellen Garantiestrenge genau erfüllen muss, aber die Vorlage der Original-Garantie-Urkunde nach dem Wortlaut der Garantieurkunde nicht vorgesehen ist, besteht keine Verpflichtung der Auftraggeberin, bei Verlust des Originals der anstelle des Haftrücklasses gestellten Bankgarantie eine neue Originalbankgarantie auszustellen. Damit stellt sich die Frage nicht, ob ansonsten eine derartige Nebenpflicht besteht.

