Bei der Verletzung eines besitzverstärkten Forderungsrechts genügt zur Durchsetzung des schadenersatzrechtlichen Restitutionsanspruchs bereits, dass der Erwerber die obligatorische Position kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste. Dem ersten Käufer der Liegenschaft wird gegen den Zweiterwerber ein Schadenersatzanspruch nach § 1323 ABGB mit dem Ziel der Übergabe der gekauften Liegenschaft gewährt, doch wird er mit diesem Begehren nur dann durchdringen, wenn sein durch den Besitz verstärktes Forderungsrecht für den Gegner (zweiten Käufer der Liegenschaft) deutlich erkennbar war. Der schadenersatzrechtliche Herausgabeanspruch gegen den Zweiterwerber besteht schon dann, wenn er leicht fahrlässig das durch den Besitz verstärkte Forderungsrecht des Erwerbers nicht kannte. Dabei gehört es grundsätzlich zur Sorgfaltspflicht eines Liegenschaftserwerbers, die Liegenschaft in natura zu besichtigen und sich solcherart über die Besitzverhältnisse zu informieren. Hat ein Käufer ein Paket an WE-Objekten gekauft und besichtigt und wurde diesem nachträglich erklärt, dass noch zwei weitere WE-Einheiten, darunter ein Lagerkeller, irrtümlich nicht in den Kaufvertrag aufgenommen worden seien, weshalb der Kaufvertrag ohne Kaufpreiserhöhung ergänzt wurde, liegt in der Verneinung einer Sorgfaltspflichtverletzung keine aufzugreifende Fehlbeurteilung, sodass das Klagebegehren des "nicht einverleibten Erstkäufers" scheitert.

